Bestimmungen NHundG beachten
Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)
Zweck des NHundG ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind.
Wir haben hier einige Aussagen des Gesetzes für Sie zusammengefasst. Bei Interesse entnehmen Sie bitte Detailregelungen unmittelbar der Originalfassung NHundG.
1. Erwerb und Nachweis einer Sachkunde.
Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Sachkunde besitzen. Die Sachkunde ist der Gemeinde auf Verlangen durch die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und einer praktischen Sachkundeprüfung nachzuweisen.
Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor der Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen.
Die Sachkundeprüfungen werden von Personen und Stellen abgenommen, die eine Fachbehörde zu diesem Zweck anerkannt hat.
Die erforderliche Sachkunde besitzt u.a. auch, wer nachweislich innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten hat, und/ oder Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde abnimmt oder eine solche Prüfung mit einem Hund erfolgreich abgelegt hat.
Einzelheiten über das Erlangen der theoretischen und der praktischen Sachkunde, Prüfungstermine und vieles mehr zu dieser Thematik erfahren Sie sowohl in unserer Welpenschule in Kakerbeck als auch in unserer Welpenschule in Krummendeich.
2. Kennzeichnung von Hunden.
Ein Hund, der älter als sechs Monate ist, ist mittels eines elektronischen Kennzeichens (Transponder) zu markieren.
Hundehalter sind verpflichtet, Angaben über die Hundehaltung gegenüber der ein zentrales Register führenden Stelle zu machen.
Das Register dient der Identifizierung eines Hundes, der Ermittlung des Hundehalters
und der Gewinnung von Erkenntnissen über die Gefährlichkeit von Hunden in
Abhängigkeit von ihrer Rasse, ihrem Geschlecht und ihrem Alter.
Weitere Einzelheiten erfahren Sie auf den Seiten des Hunderegister Niedersachsen. Dort können Sie sich registrieren lassen und Ihren Hunde komfortabel anmelden.
3. Haftpflichtversicherung.
Für die durch einen Hund, der älter als sechs Monate ist, verursachten Schäden ist eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500 000 Euro für Personenschäden und von 250 000 Euro für Sachschäden abzuschließen.
4. Gefährliche Hunde.
Erhält die Fachbehörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat oder auf Angriffslust, auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe ausgebildet oder abgerichtet ist, so hat sie den Hinweis zu prüfen.
Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, stellt die Fachbehörde fest, dass der Hund gefährlich ist.
Weitere Einzelheiten über die Haltung gefährlicher Hunde entnehmen Sie bitte unmittelbar dem Gesetzestext.
(05.02.23)