Leinenzwang in Niedersachsen
Die Brut-, Setz- und Aufzuchtzeiten und der daraus resultierende “Leinenzwang” ergibt sich aus dem § 33 des Niedersächsischen Waldgesetzes (NWaldG).
Im Niedersächsischen Jagdgesetz (NJagdG) werden unter dem § 4 Einzelheiten der Jagdhundeausbildung in dieser Zeitspanne geregelt.
Danach ist die Jagdhundeausbildung einschließlich der Jagdhundeprüfung außerhalb befriedeter Bezirke Jagdausübung.
Dabei ist das Arbeiten auf der Wildspur in der Zeit vom 1. April bis 15. Juli nur an der Leine zulässig, soweit nicht Junghunde bis zum 15. April ausgebildet und geprüft werden.
(03.08.23)